Allgemeine Auftragsbedingungen
(Stand 01/2021)

der GENOA NET WORKS It-Beratungs GmbH und GENOA International GmbH

  1. Anwendungsbereich
  • Die gegenständlichen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die im Zuge eines zwischen der GENOA net works IT-BeratungsGmbH, FN228843i, oder der GENOA International GmbH, FN 463311s, jeweils Kapuzinerstraße 84e, 4020 Linz, (im Folgenden kurz einzeln oder gemeinsam „GENOA“) und dem Vertragspartner bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) von GENOA vorgenommen werden.
  • GENOA bietet dem Auftraggeber IT-Dienstleistungen im Bereich Softwarekauf, Softwaremiete und -wartung (sowohl on premise als auch „as a service“), -anpassung, -implementierung sowie Zurverfügungstellung von IT-Infrastruktur und IT-Beratung an. Der Umfang der von GENOA jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt werden im vom Auftraggeber an GENOA erteilten Auftrag vereinbart.
  • Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge oder Erweiterungen des bestehenden Auftragsumfangs, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.
  • Sofern zwischen GENOA und dem Auftraggeber eine konkrete Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird, gehen die spezielleren Regelungen dieser Leistungsvereinbarung diesen Auftragsbedingungen im Kollisionsfall vor. Die übrigen Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen bleiben davon unberührt.
  1. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  • Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, GENOA sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. GENOA ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartnern und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
  • Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, GENOA alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
  • Zur Erfüllung des Auftrags hat der Auftraggeber bei Bedarf nach Aufforderung durch GENOA einen für das in Anspruch genommene Service Gesamtverantwortlichen mit entsprechender Handlungs- und Entscheidungsbefugnis zu nennen, der GENOA im Rahmen der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Bei Bedarf ist GENOA ebenso ein IT- bzw. Informationssicherheitsverantwortlicher als Ansprechpartner zu nennen, der die IT- und Informationssicherheitsstrukturen des Auftraggebers in ausreichendem Maße kennt.
  • Zuletzt ist der Auftraggeber verpflichtet, die zur Leistungserbringung durch GENOA benötigten Zugriffs- und Zutrittsberichtigungen zu erteilen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass GENOA die zur Leistungserbringung notwendige Infrastruktur, wie insb. die erforderlichen technischen Einrichtungen, Strom, Telefon und Datenübertragungsleitungen, kostenlos zur Verfügung steht.
  • Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung GENOAs, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, hält der Auftraggeber GENOA schad- und klaglos.
  1. Grundsätze der Leistungserbringung und Definitionen
  • Die Leistungserbringung durch GENOA erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die Erfüllung sonstiger technischer Normen oder Standards bei der Leistungserbringung wird nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies explizit schriftlich vereinbart wird.
  • GENOA ist zur Vertraulichkeit über alle anvertrauten Angelegenheiten und die sonst durch die Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Auftraggebers gelegen ist.
  • GENOA ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Auftraggebers zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind bzw. diesen die entsprechenden Verpflichtungen überbunden worden sind.
  • Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen GENOAs (insbesondere Ansprüchen auf Honorar GENOAs) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen GENOA (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter gegen GENOA) erforderlich ist, ist GENOA von den Verpflichtungen aus dieser Vertragsbestimmung befreit.
  • „Software“ ist das im jeweiligen Auftrag definierte Standardsoftwarepaket, das an den Auftraggeber für die Dauer der Vertragslaufzeit lizensiert wird. Sofern Software Dritter eingesetzt oder implementiert werden soll, so sind die damit verbundenen Kosten vollumfänglich vom Auftraggeber zu tragen. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Software verbundenen Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Vertragspartner GENOA binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen oder direkt an den Drittanbieter zu bezahlen.
  • „Individualisierungen“ sind individuell adaptierte Module für eine Software, die auftragsgemäß von GENOA für den Auftraggeber zu erstellen und in weiterer Folge im Rahmen der Softwaremiete an diesen zu vermieten sind.
  1. Leistungsumfang & Definitionen
  • Umfang und Inhalt des Auftrags an GENOA sowie der konkrete Leistungs- oder Beratungsgegenstand ergeben sich aus dem jeweils vereinbarten Auftragsumfang, wobei die Beauftragung auch automatisiert durch die von GENOA zur Verfügung gestellten Portale erfolgen und von GENOA in einem automatisierten Prozess angenommen werden kann. Die Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder die vorbehaltlose Erbringung von beauftragten Leistungen gelten jedenfalls als Angebotsannahme durch
  • GENOA ist berechtigt und verpflichtet, den Vertragspartner in jenem Maß zu beraten, als dies zur Erfüllung des Auftrags notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Sachlage nach dem Ende des Vertragsverhältnisses, so ist GENOA nicht verpflichtet, den Vertragspartner auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
  • Die Leistungserbringung durch GENOA im Zuge einer Beratungstätigkeit erfolgt insbesondere durch das Einbringen von methodischem Wissen, dem Einsatz von erprobten Methoden und Hilfsmitteln, durch Analyse bestehender Prozesse, der Sensibilisierung und Gesprächsführung mit verantwortlichen Mitarbeitern des Vertragspartners und die Vorbereitung und Abhaltung von Workshops. GENOA erbringt keine rechtsberatenden Leistungen.
  • Ausdrücklich festgehalten wird, dass GENOA ausschließlich die Erbringung der im Rahmen der Auftragserteilung definierten Dienstleistungen gemäß dem jeweiligen Auftrag schuldet, jedoch nie einen konkreten Projekterfolg.
  • Sofern GENOA die Zurverfügungstellung (Kauf oder Miete) von Software schuldet, ist GENOA als Entwickler und Inhaber sämtlicher Rechte an selbst entwickelten Softwareprodukten zu betrachten. Diese werden für den Auftraggeber im vereinbarten Umfang lizensiert.
  • Der Auftraggeber plant diese Software zu verwenden und die für eine unternehmensinterne Nutzung notwendigen Rechte zu erwerben. Das Standardsoftwarepaket soll von GENOA auf den Systemen des Auftraggebers installiert oder als „Software as a Service“ digital zur Verfügung gestellt werden. GENOA wird auftragsgemäß zusätzliche Individualisierungen für verschiedene geschäftsrelevante Prozesse des Auftraggebers nach dessen Bedürfnissen entwickeln, programmieren und implementieren („Individualisierungen“) oder aus bestehenden von GENOA entwickelten zusätzlichen Standardmodulen implementieren („Standardmodule“) und in weiterer Folge die Software mietweise zur Verfügung stellen.
  • In weiterer Folge vermietet GENOA dem Auftraggeber die Software und/oder verpflichtet sich zur regelmäßigen Wartung und Fehlerbehebung während der Vertragslaufzeit. (Software as a Service)
  1. Honorar
  • Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat GENOA Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
  • Die Höhe und Abrechnungsperioden für die Einräumung von Softwarelizenzen oder die Leistungserbringung im Rahmen eines Softwaremiet- und -wartungsvertrags ergeben sich aus dem Umfang der Leistungserbringung und können im Serviceportal von GENOA jederzeit abgerufen werden.
  • GENOA erbringt Beratungsleistungen auf Basis einer im Voraus vereinbarten Pauschale an. Zusätzliche, vom Auftraggeber abgerufene Leistungen werden nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Basis eines angemessenen marktüblichen Stundensatzes abgerechnet.
  • Vereinbarte Entgelte werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2015), mindestens jedoch um 2 %, angepasst. Eine vorübergehende Nichtvalorisierung stellt keinen Verzicht von GENOA auf diese Erhöhung dar; diese kann während der gesamten Vertragsdauer auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.
  • Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden von GENOA grundsätzlich innerhalb der Öffnungszeiten an Werktagen von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Mo-Fr) und 13.00 Uhr bis 17.00 (Mo-Do) erbracht.

Beauftragt der Auftraggeber eine davon abweichende Leistungserbringung, so werden für die jeweils erbrachten Leistungen Zeitzuschläge verzeichnet. Beauftragte Leistungen außerhalb der angeführten Zeiträume werden im Faktor 1:2 verzeichnet. Leistungen, die von GENOA nach freiem Ermessen außerhalb der Kernöffnungszeiten erbracht werden, werden im Faktor 1:1 verzeichnet.

  • Sofern durch GENOA beim Vertragspartner Softwareprodukte Dritter eingesetzt oder implementiert werden sollen, so sind die damit verbundenen Kosten nicht vom Honorar umfasst. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Softwareprodukte verbundenen Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Vertragspartner GENOA binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen oder direkt an den Drittanbieter zu bezahlen.
  • Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine von GENOA vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von GENOA zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
  • Ein allfälliger Aufwand GENOAs, der im Rahmen der Ausübung der dem Vertragspartner aus zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechten entsteht, ist angemessen zu vergüten.
  • GENOA ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
  • Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt eine dem Vertragspartners übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Vertragspartner nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei GENOA) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
  • Sofern der Vertragspartner mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den GENOA Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

Bedingungen für die Softwaremiete und -wartung

(Software as a Service)

 

  1. Leistungsumfang

 

  • Softwaremiete und -wartung gemäß diesen Auftragsbedingungen ist die entgeltliche Überlassung der Software an den Auftraggeber sowie die Erbringung von Leistungen durch GENOA im Zusammenhang mit der Pflege der Software sowie der Anwendungsunterstützung jener beim Auftraggeber beschäftigten Personen, die mit dieser arbeiten; dies umfasst ausschließlich die folgenden Bereiche:
  1. die Beseitigung von Fehlern der eigenen Software, sofern es sich nicht um gewährleistungspflichtige Mängel handelt;
  2. die Zurverfügungstellung und Implementierung von Patches und Bugfixes für die Software;
  3. die Zurverfügungstellung und Implementierung von Updates für die Software;
  4. die Anwendungsunterstützung, namentlich die Erteilung von anlassbezogenen Informationen und Hinweisen zur Bedienung der Software sowie die Beantwortung von Fragen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Software;
  • Andere als die oben genannten Leistungen werden nur dann Vertragsinhalt zwischen den Parteien, sofern dies im Rahmen einer separaten Beauftragung zu von den Parteien zu vereinbarenden Bedingungen erfolgt. Darunter fallen beispielsweise Schulungen und Trainings, individuelle Weiterentwicklungen der Software, soweit diese nicht der Fehlerbehebung dienen, Bearbeitungen der Software zum Zweck der Anpassung an neue Hard- oder Software, Datensicherungsmaßnamen, die Beseitigung von Malware (Viren, Trojaner udgl) sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit unerwünschter elektronischer Post („Spam-Bekämpfung“).
  1. Service Level Agreement

 

  • GENOA ist verpflichtet, alle vom Auftraggeber ordnungsgemäß angezeigten Fehler der Software in Übereinstimmung mit diesen Auftragsbedingungen zu beseitigen. Als Fehler im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten alle Störungen der Software, die als Mangel zu qualifizieren wären. Nicht als Fehler, deren Behebung von der Leistungspflicht GENOAs umfasst sind, gelten Störungen der Software, welche aus einer eigenmächtigen Änderung oder Bearbeitung der Software durch den Auftraggeber
  • Zum Zweck der Fehlerbehebung hat GENOA je nach Erfordernis einen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen Missbrauch gesicherten Fernwartungszugang einzurichten und während der Laufzeit des Softwarewartungsvertrags aufrecht zu erhalten oder die Wartung auf den eigenen Systemen vorzunehmen. Jedenfalls hat GENOA dafür Sorge zu tragen, dass für die Behebung von Fehlern ein entsprechend personell ausgerüstetes, kompetentes Team von Servicefachkräften zur Verfügung steht. Fehlermeldungen werden von GENOA während der Wartungszeiten an Werktagen von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Mo-Fr) und 13.00 Uhr bis 17.00 (Mo-Do) Uhr entgegengenommen.
  • Sofern ein Fehler auftritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine konkrete, nachvollziehbare und genaue Fehlermeldung an GENOA zu erstatten, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die GENOA in die Lage versetzt, die Fehlerursache einzugrenzen und Strategien zur Fehlerbehebung festzulegen. Dazu zählen insb. Informationen über die Art des Fehlers, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Fehlers, die durch den Fehler betroffenen Komponenten sowie die Häufigkeit des Auftretens des Fehlers. Diese ist über das von GENOA für diesen Service zur Verfügung gestellte Online-Portal an GENOA zu melden; soweit möglich, sind dabei weitere Informationen (Screenshots, Fehlerprotokolle etc) beizuschließen.
  • GENOA wird die Fehlerbehebung soweit möglich im eigenen System oder im Wege der Fernwartung durchführen. Nur, wenn ein Fehler auf diese Weise nicht oder nicht in angemessener Zeit behebbar ist, ist GENOA verpflichtet, die Fehlerbehebung beim Auftraggeber durchzuführen.
  • Sollte der Auftraggeber eine Fehlerbehebung vor Ort verlangen, obwohl die Behebung telefonisch, per E-Mail oder im Wege der Fernwartung möglich gewesen wäre, so hat er die damit verbundenen Kosten zu tragen. Soweit GENOA aufgrund unrichtiger Fehlermeldungen Kosten im Zusammenhang mit der Fernwartung oder der Wartung vor Ort entstehen, sind diese verschuldensunabhängig vom Auftraggeber zu bezahlen.
  • Die für die Softwarewartung vereinbarten Service- und Reaktionszeiten ergeben sich je nach Produkt aus der diesbezüglich zwischen Auftraggeber und GENOA vereinbarten Service- oder Leistungsvereinbarung. Die von GENOA zugesicherte Reaktionszeit beginnt mit der vollständigen Fehlermeldung des Auftraggebers zu laufen.
  • Für die Bestimmung der Serviceklassen ist – sofern nicht für ein bestimmtes Produkt in einer Service- oder Leistungsvereinbarung Abweichendes vereinbart ist – folgende Definition maßgeblich.
  • Gering: Die zweckmäßige Nutzung der Software ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Software. Die Nutzung der Software bleibt uneingeschränkt möglich.
  • Mittel: Die zweckmäßige Nutzung der Software ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Software und lässt eine weitere Verwendung der Software mit nur geringen Einschränkungen zu.
  • Hoch: Die zweckmäßige Nutzung der Software ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf Funktionen und/oder die Sicherheit der Software, lässt aber eine Weiterverwendung der Software zu.
  • Kritisch: Die Nutzung der Software ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf wesentliche Funktionen und/oder die Sicherheit der Software; die Software kann nicht weiterverwendet werden.
  • Die Zuordnung von Fehlern zu den oben genannten Klassen erfolgt einvernehmlich. Können die Parteien keine Einigung herstellen, so hat GENOA die Maßnahmen zur Behebung der Störung auf Basis der Einschätzung des Auftraggebers vorzunehmen. Stellt sich jedoch nachträglich heraus, dass diese Einschätzung unrichtig war, so hat GENOA einen Anspruch auf Ausgleich der durch eine falsche Klassifikation entstandenen Mehrkosten.
  1. Wartung

 

  • GENOA wird dem Auftraggeber sämtliche allgemein frei gegebenen Updates, Patches und Bugfixes zur Verfügung stellen und je nach Produkt auf den eigenen oder dessen IT-Systemen installieren. GENOA hat sicherzustellen, dass neue Programmteile vollständig kompatibel mit der Software und – bei einer Zurverfügungstellung on premise – der bekannten Systemumgebung des Auftraggebers sind und ist auch verantwortlich dafür, eine weitestgehende Kompatibilität mit den bekannten, beim Auftraggeber zum Einsatz gelangenden Schnittstellen herzustellen. Sofern aufgrund der vom Auftraggeber verwendeten IT-Infrastruktur die Erreichung der Kompatibilität mit angemessenem Aufwand nicht erreicht werden kann, hat er GENOA die darüberhinausgehenden Aufwendungen angemessen zu vergüten.
  • GENOA ist in der Entscheidung, ob die unter diese Bestimmung fallenden Programmteile oder neuen Versionen installiert werden, vollkommen frei; soweit der Auftraggeber die Durchführung eines Updates, Patches oder Bugfixes ablehnt, verliert er seinen Anspruch auf Behebung jener Fehler, die durch diese korrigiert worden wären.
  • GENOA ist nicht verpflichtet, Upgrades zu installieren und zu liefern. Upgrades sind alle Versionen von Modulen mit beträchtlich erweiterter Funktionalität oder geänderter Architektur.
  1. Verfügbarkeit
  • GENOA garantiert für die zu erbringenden Dienstleistungen eine bestimmte Verfügbarkeit. Als Verfügbarkeit in diesem Sinne gilt die rechnerische Verfügbarkeit (365 Tage, 7 × 24) minus Ausfallszeit („Downtime“).
  • Als Ausfallszeit gilt bei der Dienstleistung jene Zeit (Basis 7 × 24) während der ein Teilsystem durch Störungen der Service Klasse 1 oder 2 beeinträchtigt ist bzw. während der ein Zugriff auf den für die jeweilige Dienstleistung zur Verfügung gestellten Server nicht möglich ist.
  • Ein gänzlich fehlerfreies oder unterbrechungsfreies System kann allerdings schon aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden. Bei der Berechnung der vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit sind Fälle höherer Gewalt sowie Zeiten der Unterbrechung der Benutzbarkeit wegen der intervallgemäßen Wartung und Aktualisierung der Software, Systeme oder Server nicht zu berücksichtigen.
  • GENOA garantiert im Kalenderjahresschnitt eine Verfügbarkeit von 95% je (Dienst-)leistung. Downtimes der Software, Systeme oder Server werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit jeweils individuell im Jahresschnitt betrachtet und nicht kumuliert.
  • Im Falle einer Unterschreitung der genannten Verfügbarkeiten hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf aliquote Rückerstattung des vertraglich geschuldeten Entgelts für die Dauer der die garantierte Verfügbarkeit überschreitende Downtime, sofern GENOA nicht nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung der zugesicherten Verfügbarkeit eine Folge eines oder mehrerer der genannten Umstände ist:
  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen des Auftraggebers oder von Dritten;
  • Fehler von Hard- und/oder Software-Komponenten, deren Wartung oder Betrieb nicht zum Vertragsgegenstand zählt;
  • äußere Gewalteinwirkung, wie Wasserschäden, Feuer oder Beschädigungen durch Elektrizität und Magnetismus
  • höhere Gewalt.
  • Die Geltendmachung von Schadenersatz für die mangelnde Verfügbarkeit von Software, Systemen oder Servern über die aliquote Rückerstattung des vertraglich geschuldeten Entgelts hinaus ist ausgeschlossen, sofern diese von GENOA nicht vorsätzlich verursacht wurden.
  1. Sperre
  • GENOA ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend zu verweigern (Sperre), wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber bei der Inanspruchnahme der Leistung Gesetze oder wesentliche vertragliche Pflichten, nämlich solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit auch nur eines Dienstes oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt oder Handlungen setzt, die GENOA nach diesen Auftragsbedingungen zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigen.
  • Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte GENOA davon in Kenntnis setzen. GENOA hat den Auftraggeber von der Sperre und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet und die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
  • GENOA ist auch im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers nach einmaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung bei Ankündigung der sonstigen Sperre unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise einzustellen.
  • Dem Auftraggeber entstehen aus einer berechtigten Sperre der Leistungen keine Ansprüche.
  • Die mit der Sperre verbundenen Kosten, einschließlich jene der Wiedereinschaltung, sind vom Auftraggeber, sofern die Sperre von ihm zu vertreten ist, zu ersetzen. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet diesen nicht von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte.

 

  1. Vertragsdauer und Kündigung

 

  • Das Vertragsverhältnis wird – sofern nicht für einen bestimmten Service explizit etwas Anderes vereinbart wird – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres aufgekündigt werden. Der Honoraranspruch GENOAs bleibt hiervon unberührt.
  • Wird das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber vorzeitig aufgelöst, ohne dass GENOA dazu Anlass gegeben hat, so ist GENOA berechtigt, für die bereits beauftragten aber infolge Vertragskündigung nicht erbrachten Leistungen analog/gemäß §1168 ABGB einen entsprechenden Ersatz zu fordern.
  • Das Recht der Vertragsparteien auf Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn eine der Parteien
  1. in Konkurs verfällt oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.
  2. gegen Verpflichtungen aus diesen Auftragsbedingungen verstößt und trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist das vertragswidrige Verhalten fortsetzt.
  3. einen sonstigen Grund oder Vertragsbruch setzt, der die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses der jeweils anderen Vertragspartei unzumutbar macht.
  4. ein Gerichtsverfahren gegen GENOA einleitet, ungeachtet ob dies berechtigt oder unberechtigt erfolgt, sofern zuvor kein Versuch einer gütlichen Einigung in einem persönlichen Gespräch unter Beiziehung von berufsmäßigen Parteienvertretern erfolgt ist.

 

  • Mit Beendigung des Softwaremiet und -wartungsvertrages ist der Auftraggeber nicht mehr berechtigt, die Software in welcher Form auch immer zu nutzen und ist verpflichtet, eine on premise zur Verfügung gestellte Software inklusive der gesamten Benutzerdokumentation auf eigene Kosten zu übergeben; bzw. soweit dies nicht möglich ist, die Software samt der Benutzerdokumentation unwiederbringlich zu vernichten.
  1. Haftung GENOAs und Gewährleistung
  • Die Haftung GENOAs für eine mangelhafte Leistungserbringung oder sonstige Verletzungen von Vertragspflichten ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von GENOA beschränkt.
  • Sofern im konkreten Schadensfall keine Deckung durch die Haftpflichtversicherung erfolgt, ist die Haftung GENOAs in jedem gesetzlich zulässigen Fall mit der Höhe des vom Auftraggeber im vorangegangenen Kalenderjahr für die Leistungen von GENOA bezahlten Entgelts begrenzt.
  • Dieser jeweilige Höchstbetrag umfasst alle gegen GENOA wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Auftraggebers auf Rückforderung des an GENOA geleisteten Honorars, wobei der Auftraggeber lediglich das für den jeweiligen Leistungsbestandteil vereinbarte Entgelt zurückfordern kann.
  • Zum Schadenersatz ist GENOA in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GENOA ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet GENOA
  • GENOA übernimmt keine Haftung für die Eignung der Software für den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck, sondern nur für die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung. GENOA haftet nicht für optische, den ordentlichen Gebrauch der Software nicht beeinträchtigende, Abweichungen.
  • Für ein allfälliges Verschulden GENOAs ist der Auftraggeber
  • Bei Beauftragung GENOAs gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten aller im Auftrag von GENOA tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer.
  • GENOA haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen GENOAs in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
  • Soweit ein Mangel durch die Installation oder sonstigen Zurverfügungstellung einer neuen oder verbesserten Version der Software behoben werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptieren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann.
  • Der Auftraggeber verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz, wenn er die Software eigenmächtig ändert oder bearbeitet.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, infolge des Risikos des Datenverlusts und/oder der Nichtverfügbarkeit der Software regelmäßig, jedoch zumindest wöchentlich, Sicherheitskopien der unter Heranziehung der Software verarbeiteten Daten anzufertigen oder anfertigen zu lassen, um seiner Schadenminderungspflicht zu entsprechen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist eine Haftung von GENOA für daraus resultierende Schäden des Auftraggebers
  • GENOA garantiert, dass die Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der Software einschränken oder ausschließen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. GENOA hält den Auftraggeber während aufrechten Vertragsverhältnisses von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Schutzrechten an der Software schad- und klaglos, wobei GENOA geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die Garantie dieses Punktes findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Auftraggebers oder durch eine von diesem in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen und/oder Ergänzungen der Software (beinhaltend auch die Verbindung mit den Arbeitsergebnissen Dritter), verursacht wird.
  1. Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

  1. Abwerbe- und Beschäftigungsverbot

 

  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeiter oder Subauftragnehmer von GENOA während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Einer Beschäftigung beim Auftraggeber ist die Beschäftigung des Mitarbeiters oder Subauftragnehmers bei einem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen gleichzuhalten. (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft)
  • Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbots hat der Auftraggeber GENOA eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist. GENOA bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten.

 

  1. Urheberrechte und Datenschutz

 

  • Von GENOA digital oder körperlich zur Verfügung gestellte Dokumente wie insbesondere Musterdokumente, Leit- und Richtlinien, Quellcodes, Testskripte und Programmcodes sowie sonstige Unterlagen bleiben soweit in diesen Auftragsbedingungen oder dem jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist geistiges Eigentum GENOAs. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung GENOAs. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, räumt GENOA dem Auftraggeber an der Software eine nicht exklusive und nicht übertragbare Nutzungsbewilligung ein.
  • Es wird daher im Hinblick auf die Bestimmungen des §40c UrhG ausdrücklich vereinbart, dass eine Übertragung der Nutzungsrechte an der Software bzw. der Software ohne Einwilligung von GENOA nicht zulässig ist.
  • Soweit GENOA zur Vorbereitung eines Angebots für den Auftraggeber konzeptionelle Planungs- und/oder Entwicklungsleistungen erbringen muss, gilt bei Nichterteilung eines Auftrags ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Unentgeltlichkeit von konzeptionellen Planungs- und Entwicklungsleistungen muss schriftlich vereinbart werden.
  • GENOA erklärt, im Zuge der Leistungserbringungen sämtliche mit dem DSG und der EU-DSGVO sowie sonstigen Datenschutzgesetzen verbundenen Pflichten vollumfänglich einzuhalten und die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, sofern dem keine anderslautende Vereinbarung oder Gesetz entgegensteht, ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten.

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand
  • Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
  • Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz GENOAs vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
  • GENOA ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtstandregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.
  1. Schlussbestimmungen
  • Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
  • GENOA kann mit dem Auftraggeber in jeder GENOA geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
  • Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.